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Wann habe ich Anspruch auf Haushaltshilfe?

In § 24c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) werden die Leistungen aufgezählt, welche die Gesetzliche Krankenversicherung für Versicherte bei Schwangerschaft und Mutterschaft zur Verfügung stellen kann. Zu diesen Leistungen gehört nach § 24c Nr. 5 SGB V auch die Leistung „Haushaltshilfe“.

Die Rechtsgrundlage für die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung, in der auch die konkreten Anspruchsvoraussetzungen definiert werden, ist § 24h SGB V. Danach erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, soweit wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und auch keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

Die Leistungen wegen Schwangerschaft oder Entbindung waren früher in der Reichsversicherungsordnung (RVO) gesetzlich geregelt. Im Rahmen des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (PNG) wurden die gesetzlichen Regelungen in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch übernommen. Die Haushalshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung war bis zum 29.10.2012 in § 199 RVO geregelt. Diese Rechtsvorschrift wurde ab dem 30.10.2012 ohne inhaltliche Änderung in den § 24h SGB V überführt.

Die Leistung „Haushaltshilfe“
Gesetzlich wurde der Begriff „Haushaltshilfe“ nicht definiert. Es ist allerdings aus der Tatsache, dass die Leistung bei Ausfall der haushaltsführenden Person geleistet wird, daraus zu schließen, dass die Leistung die Hilfe in der hauswirtschaftlichen Tätigkeit beinhaltet. Damit werden die Dienstleistungen erfasst, die für die Weiterführung des Haushalts erforderlich sind. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.04.1987, Az. 8 RK 22/85 erstreckt sich die Haushaltshilfe auch auf die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder.

Leistungsvoraussetzungen
Damit ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 24h SGB V besteht, muss einer Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht mehr möglich sein. Darüber hinaus darf auch eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht mehr weiterführen können.

Anders als bei der Haushaltshilfe, welche die Krankenkasse aufgrund einer stationären Behandlung der haushaltsführenden Person nach § 38 SGB V gewähren kann, ist bei der Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht erforderlich, dass im Haushalt ein Kind lebt, das unter zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Anspruch auf die Haushaltshilfe nach § 24h SGB V setzt damit voraus, dass die Versicherte einen Haushalt hat und diesen auch geführt hat. Das bedeutet, dass kein Leistungsanspruch besteht, wenn der Haushalt – inklusive der Beaufsichtigung und Betreuung eventuell vorhandener Kinder – von z. B. einer Hausangestellten geführt wurde.

Versicherte befindet sich im Haushalt
Die Schwangerschaft oder die Entbindung muss ursächlich für die Notwendigkeit der Haushaltshilfe sein. Sollte während der Schwangerschaft oder Entbindung eine Krankheit hinzukommen, ist diese für kausal dafür verantwortlich, dass von der Versicherten der Haushalt nicht mehr weitergeführt werden kann. In diesem Fall ist der Leistungsanspruch nach § 24h SGB V nicht (mehr) gegeben und der Leistungsanspruch auf die Haushaltshilfe ist nach § 38 SGB V zu beurteilen.

Während der Schwangerschaft kommt die Leistungsgewährung der Haushaltshilfe nach § 24h SGB V nur in begründeten Ausnahmefällen zum Tragen. Dies kann beispielsweise dann sein, wenn es sich um eine gesunde Schwangere handelt, allerdings eine Bettruhe nach einer ärztlichen Anordnung eingehalten werden muss. Letztendlich liegt eine Krankheit solange nicht vor, wie die Beschwerden über das normale Maß eines Zustandes einer Schwangeren nicht hinausgehen. Diesbezüglich hat sich das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 15.09.1977, Az. 6 RKa 6/77) dahingehend geäußert, dass ein Anspruch auf Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft dann besteht, wenn Befindlichkeitsstörungen vorliegen, die typisch für die Schwangerschaft sind und mit ihr kommen und gehen. Als Beispiele typischer Schwangerschaftsbeschwerden sind Blutarmut (Anämie), Schwangerschaftsdiabetes, Gestose, Übelkeit, Wadenkrämpfe und psychische Probleme wegen der Schwangerschaft zu nennen.

Quelle: https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leistungsrecht/762-haushaltshilfe-schwangerschaft-entbindung.html (letzter Abruf erfolgt am 09.01.2023)

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